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Kostenhilfe auch bei auswärtigem Prozess

Zur Prozesskostenhilfe gehören auch dann die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts, wenn der spätere Gerichtsort weit entfernt ist.

Rechtssuchende, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind, können auch dann einen ortsansässigen Rechtsanwalt beauftragen, wenn der Prozess selbst vor einem weiter entfernten Gericht stattfindet. Die Staatskasse muss die anfallenden Mehraufwendungen des Anwalts übernehmen. Das Oberlandesgericht Koblenz begründete diese Entscheidung damit, dass es zweckmäßig ist, wenn Klient und Anwalt in räumlicher Nähe sind.

Da ein Rechtsanwalt inzwischen die Möglichkeit hat, vor jedem Amts- und Landgericht aufzutreten, ist einem Mandanten auch die Wahl eines Rechtsanwaltes am Wohn- oder Geschäftssitz erlaubt. Dies kann für Parteien, die auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen sind, nicht anders sein. Außerdem ist dem Rechtssuchenden die Neuwahl eines Rechtsanwaltes am Ort des Prozessgerichts, falls es dann tatsächlich zum Prozess kommt, nicht zumutbar.

 
[mmk]
 
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