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Zustellungserfordernis bei Mahnbescheiden

Ein Mahnverfahren kann erst nach Zustellung des Mahnbescheids ins streitige Verfahren übergeleitet werden.

Bestreitet der Schuldner und Empfänger eines Mahnbescheides die bestehende Schuld, wird ein streitiges Verfahren vor dem zuständigen Gericht eröffnet. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor der Mahnbescheid zugestellt wurde. Wenn dieser wegen des unbekannten Aufenthaltsorts des Empfängers nicht zugestellt werden kann, kommt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Überleitung ins streitige Verfahren in Betracht.

Die Bundesrichter verneinten eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die öffentliche Zustellung auf den Mahnbescheid, denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich die öffentliche Zustellung von Mahnbescheiden ausgeschlossen. Soweit trotz unbekanntem Aufenthaltsort des Schuldners ein Mahnbescheid erlassen worden ist, kommt also zumindest eine Abgabe des Verfahrens zum Prozessgericht und die Einleitung des streitigen Verfahrens nicht in Betracht.

 
[mmk]
 
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