Verkehrsrecht

Anfang | << | 34 35 36 37 38 [39] 40 41 42 43 44 | >> | Ende

Ein Unfallgeschädigter hat nur dann einen Anspruch auf einen Mietwagen, wenn er diesen auch wirklich benötigt.
Ein Auto, das auf dem zugewiesenen Parkplatz steht, darf auch bei nicht erkennbarem Berechtigungsschein nicht abgeschleppt werden.
Radfahrer sind nur dann zur Benutzung eines ausgeschilderten Radwegs verpflichtet, wenn dieser auch geeignet und verkehrssicher ist.
Ein Autofahrer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er sich reflexartig zu seinem schreienden Kind umdreht.
Ein Beifahrer kann die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
Das Jahr 2005 bringt zahlreiche Änderungen für die deutschen Autofahrer. Neben der Erhöhung der Kfz-Steuer, der Einführung der Lkw-Maut und Änderungen im Führerscheinrecht wird vor allem das Verkehrsrecht deutlich verschärft.
Mit sieben Jahren haften Kinder auch für Schäden, die sie an einem geparkten Fahrzeug verursachen.
Mit dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis wird auch der Gebrauch eines Führerscheins aus dem Ausland untersagt.
Wer zum Winterurlaub in die Berge mit Sommerreifen aufbricht, verliert seinen Versicherungsschutz.
Verursacht ein Autofahrer durch eine selbst herbeigeführte Gefahr das Auffahren eines anderen Verkehrsteilnehmers, haftet er voll für die Unfallfolgen.
 
Kanzlei Am Brink in Lübeck | www.kanzlei-ambrink.de | Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutzerklärung