Verkehrsrecht

Auch Leerfahrten sind kostenpflichtig

Wer falsch parkt, muss das Abschleppen bezahlen - auch dann, wenn das Auto bis zum Eintreffen des Apschleppwagens bereits wieder entfernt wurde.

Wer seinen Wagen rechtswidrig vor einer Einfahrt abstellt oder anderweitig den Verkehr behindert, muss die anfallenden Kosten für das Abschleppen übernehmen. Dies gilt auch, wenn er sein Auto weggefahren hat bevor der Abschleppwagen eintrifft, denn ist eine Abschleppmaßnahme nicht mehr stornierbar, muss der Fahrer die anfallenden Kosten übernehmen.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg spielt es keine Rolle, dass die polizeiliche Maßnahme nicht vollständig ausgeführt werden konnte. Die Verantwortlichkeit des Fahrers im polizeirechtlichen Sinne entfällt dadurch nicht. Mit der Veranlassung des Abschleppvorgangs entsteht bereits die Kostentragungspflicht.

 
[mmk]
 
Kanzlei Am Brink in Lübeck | www.kanzlei-ambrink.de | Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutzerklärung