Verkehrsrecht

OLG München zu Kettenauffahrunfällen

Der Anscheinsbeweis ist für eine schuldhafte Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermannes aufgefahren ist, regelmäßig nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall war der Kläger der Fahrer des mittleren Fahrzeugs eines Kettenauffahrunfalls. Er behauptete, dass ihn sein Hintermann auf das vor ihm fahrende Auto aufgeschoben habe und dieser deswegen für den Frontschaden an seinem Auto verantwortlich sei.

Das Oberlandesgericht München lehnte einen Zahlungsanspruch des beklagten Hintermannes ab. Mangels Feststellbarkeit eines ausreichend typischen Geschehensablaufs komme in solchen Fällen regelmäßig kein Anscheinsbeweis in Betracht. Dieser würde die Feststellung erfordern, dass das Auto, das dem Geschädigten vorausfährt, rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 10 U 748 16 vom 12.05.2017
Normen: StVG § 7, § 17, § 18; BGB § 823; ZPO § 286, § 287; RVG § 13 Abs. 1, Nr. 2300 VV
[bns]
 
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