Verkehrsrecht

Fehlendes Warndreieck führt zu Mithaftung

Wer zu einem Notstop auf der Autobahn gezwungen ist, muss direkt ein Warndreieck aufstellen, da bei einem Unfall ansonsten eine Mithaftung droht.


Dieser Grundsatz gilt zumindest dann, wenn, wie im zugrunde liegenden Sachverhalt, das Fahrzeug in die rechte Fahrspur hineinragt. Denn auf einer Autobahn müssen nachfolgende Fahrzeuge nicht mit einem in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeug rechnen, weshalb der Fahrer sofort sämtliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss. Unterlässt er es ein Warndreieck aufzustellen und kommt es in der Folge zu einem Auffahrunfall, muss die gegnerische Versicherung nur 50 % des entstandenen Schadens tragen. Nicht ausreichend ist es lediglich den Warnblinker an dem angehaltenen Fahrzeug anzuschalten.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 26 U 12 13 vom 29.10.2013
Normen: §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, § 18 StVO
[bns]
 
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