Baurecht und Mietrecht

Herd darf kurzzeitig unbeaufsichtigt betrieben werden

Eine Gebäudeversicherung darf die Schadensregulierung nicht verweigern, weil eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet war und der Backofen für einen kurzen Zeitraum unbeaufsichtigt betrieben wurde.


Mit diesem Urteil dürfte dem klagenden Studenten wohl ein Stein vom Herzen gefallen sein: Denn am Tag nach einer Party schob er am Mittag eine Pizza in den Backofen, stellte den Timer an seinem Handy auf zehn Minuten und verließ die Küche. Noch vor Ablauf der Zeit nahm er einen beißenden Geruch aus der Küche war und entdeckte einen Brand. Zwar konnte die Feuerwehr die Flammen löschen, trotzdem entstand ein Schaden von 27.000 Euro. Auslöser des Brandes war eine Herdplatte gewesen, welche der Student versehentlich beim bedienen des Backofens eingeschaltet hatte. Die Versicherung wertete das Verlassen der Küche als grobe Fahrlässigkeit und verweigerte die Regulierung des Schadens. Zu Unrecht, wie das Gericht befand:

Weder in dem versehentlichen Einschalten der Herdplatte, noch in dem kurzzeitigen Verlassen der Küche ist eine zur Leitungsverweigerung berechtigende grobe Fahrlässigkeit zu erkennen. Denn zum einen ist eine Pizza im Ofen nicht so gefährlich wie etwa ein Topf mit Fett auf der Herdplatte, und zum anderen führt eine versehentlich eingeschaltete Herdplatte regelmäßig nicht sofort zu einem Brand.

Das der Student die Küche unbeaufsichtigt ließ war ebenfalls unbeachtlich. Denn er schlief nicht ein oder verließ die Wohnung, was der Versicherung einen Grund zur Leistungsverweigerung geben könnte, sondern befand sich lediglich für ein paar Minuten in einem Nebenraum.

Vor diesem Hintergrund war die Verweigerung der Schadensregulierung nicht gerechtfertigt.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 6 U 21 12 vom 11.11.2013
Normen: § 86 I S 1 VVG
[bns]
 
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