Eine Haftung der Ehefrau kommt auch nicht aufgrund einer Klausel im Mietvertrag in Betracht, wonach der Mieter für vorsätzliche unerlaubte Handlungen anderer Personen und Mitmieter ohne eigenes Verschulden haftet. Denn wird der Ehemann durch die Polizei der Wohnung verwiesen und verschafft sich anschließend gewaltsam Zutritt zu der gemeinsamen Ehewohnung, so hält sich der Ehemann nicht mehr mit Wissen und Wollen der nun faktisch allein berechtigten Ehefrau in der Wohnung auf, weshalb eine Zurechnung des Verhalten des Ehemanns an die Ehefrau nicht vorgenommen werden kann.
Eine Zurechnung des Verhaltens des Ehemanns an die Ehefrau könnte nur vorgenommen werden, wenn die Ehefrau von den Gewaltausbrüchen ihres Ehemannes Kenntnis hat und ihren Ehemann trotz einer Wohnungsverweisung freiwillig in die Ehewohnung lässt und es anschließend zu Beschädigungen kommt.
Ob derartige Klauseln in Mietverträgen, wonach der Mieter für vorsätzlich durch Dritte verursachte Schäden haftet überhaupt wirksam sind, lässt das LG Würzburg dahinstehen, da zumindest ein Aufenthalt des Dritten mit Wissen und Wollen des Mieters notwendig ist, welcher in dem entschiedenen Fall nicht gegeben war.