Baurecht und Mietrecht

Keine Mängelbeseitigung bei Schwarzarbeit

Da bei Schwarzarbeit der gesamte Vertrag als nichtig zu betrachten ist, besteht gegen den Handwerker auch kein Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln.


Das eine "günstige" Bauausführung schnell recht teuer werden kann, musste nun ein Bauherr erfahren, der sich seine Auffahrt neu pflastern ließ. Zu diesem Zweck einigte er sich mit dem ausführenden Handwerker auf den Verzicht einer Rechnung. Als Lohn für die Schwarzarbeit waren 1.800 Euro angedacht. Nach der Durchführung der Pflasterarbeiten musste der Bauherr aber feststellen, dass die Einfahrt nicht, wie vereinbart, für das Befahren mit einem LKW geeignet war. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Sandschicht unter den Steinen zu dick war, weshalb es in der Folge zu Unebenheiten kam. Die Kosten für die Beseitigung des Mangels sollten sich auf mehr als 6.000 Euro belaufen, deren Übernahme der beklagte Schwarzarbeiter jedoch verweigerte.

Zu Recht, wie das Gericht ausführte. In der Abrede der Parteien, auf eine Rechnung zu verzichten, liegt ein Verstoss gegen die gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Auch wäre der vereinbarte Arbeitspreis bei einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der eigentlich fälligen Steuern vermutlich höher gewesen als der vereinbarte Schwarzlohn. Vor diesem Hintergrund ist der gesamte Vertrag als nichtig zu betrachten. Aus diesem Grund kann auch kein Anspruch auf eine Beseitigung der Mängel oder Kostenübernahme bestehen, da ein solcher dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Schwarzarbeit zuwider laufen würde.
 
Oberlandesgericht Schleswig-Hohlstein, Urteil OLG SH 1 U 105 11 vom 21.12.2012
Normen: § 1 II SchwarzArbG, § 134 BGB
[bns]
 
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