Baurecht und Mietrecht

Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnungen

Wer Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnungen steuerlich berücksichtigt wissen will, muss ein ernsthaftes und nachhaltiges Vermietungsbemühen entfalten.


Hierauf verwies der Bundesfinanzhof im Fall eines Eigenheimbesitzers, der für zwei im selben Haus befindliche und seit Jahren leerstehende Mieteinheiten Werbungskosten geltend machen wollte. Für die eine Einheit schaltete er vier Mal im Jahr Anzeigen in einer Zeitung, die kleinere Wohneinheit hatte er mittels Aushängen in der Nachbarschaft erfolglos an den Mann zu bringen versucht. Diese lagen aber auch schon mehrere Jahre zurück. Das Finanzamt sah bei dem Steuerpflichtigen keine ernsthafte Vermietungsabsicht und verweigerte aus diesem Grund eine steuerliche Berücksichtigung. Die hiergegen gerichtete Klage war ebenfalls erfolglos.

Das Gericht begründete seine ablehnende Haltung ebenfalls mit der mangelnden Initiative des Eigentümers. Aufgrund der offensichtlich erfolglosen Vermietungsversuche, hätte dieser sein Verhalten anpassen müssen. Hierzu hätte er seine Bemühungen um eine Vermietung intensivieren und geeignetere Vermarktungswege suchen müssen. Auch wäre es zumutbar gewesen, Zugeständnisse bei der Miethöhe oder bei der Auswahl der Bewerber zu machen. Indem der Eigentümer nichts davon tat, war eine Absicht zur Erzielung von Mieteinnahmen wohl nicht gegeben, weshalb auch keine Werbungskosten berücksichtigt werden können.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFHIX R 14 12 vom 11.12.2012
Normen: §§ 9 I, 21 I S.1 Nr.1 EStG
[bns]
 
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